Die Digitalisierung in immer mehr Bereichen des Alltags lässt sich kaum aufhalten. So gilt seit dem 1. Januar 2021, dass Ärzte die für die Krankenkasse bestimmte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) elektronisch übermitteln müssen.
Eine Erleichterung für die Erkrankten, die den „gelben Schein“ jetzt nur noch ihrem Arbeitgeber zuschicken müssen. Zumindest bis zum Ende des laufenden Jahres, denn ab Januar 2022 wird auch dieser Schritt digitalisiert. Arbeitgeber können dann die Krankschreibung ihrer Arbeitnehmerin oder ihres Arbeitnehmers elektronisch bei der Kasse abrufen. Für den Mitarbeiter wird aus der Übermittlungspflicht eine Meldepflicht. Zur Erinnerung: Allgemein gilt, dass der „gelbe Schein“ dem Arbeitgeber spätestens nach dem dritten Krankheitstag vorliegen muss. Allerdings haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die ärztliche Bescheinigung bereits früher zu verlangen.
Die Reduzierung des Krankenstandes ist für viele Unternehmen eine entscheidende Stellgröße bei der Reduzierung ihrer Kosten. Arbeitnehmer profitieren deshalb immer häufiger von gesundheitsfördernden Angeboten ihres Arbeitgebers. Sei es, das bestimmte Kranken-Zusatzversicherungen angeboten oder Initiativen für ein betriebliches Gesundheitsmanagement entstehen. Unabhängige Versicherungsmakler können Unternehmer beraten, welche Möglichkeiten es gibt, den (Kranken)versicherungsschutz von Mitarbeitern zu optimieren und Anreize zu schaffen, Fehlzeiten zu reduzieren.