Neue Musterbedingungen: Klarheit für die Betriebsschließungsversicherung

von CHARTA Redaktion

am 15. März 2021

Die wegen der Verbreitung des Corona-Virus angeordneten Schließungen von Gaststätten und Hotels sorgten für Streit über den Umfang des Versicherungsschutzes.

Die überarbeiteten Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) für Betriebsschließungsversicherungen sollen für die Zukunft Klarheit schaffen. Denn sie regeln nun eindeutig und verständlich, in welchen Fällen behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern versichert sind. Flächendeckende Schließungen, wie in der Corona-Pandemie der Fall, sind künftig eindeutig vom Versicherungsschutz ausgenommen.

Der Versicherer trägt die Schäden, wenn im Betrieb zufällig eine definierte Krankheit oder ein definierter Krankheitserreger auftritt und der Betrieb per Einzelverfügung geschlossen wird, um das Ausbreiten zu verhindern. Dieses zufällige Ereignis ist kalkulier- und damit versicherbar. Der Versicherer trägt die Schäden nicht, wenn Betriebe flächendeckend per Allgemeinverfügung geschlossen werden. Etwa um, wie im Falle der Coronavirus-Pandemie, Kontaktbeschränkungen durchzusetzen oder aus Erwägungen des Gesundheitsschutzes. Solche politischen Entscheidungen sind bewusste und gewollte Handlungen, keine zufälligen Ereignisse. Sie sind nicht kalkulierbar und daher generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Medieninformation des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) vom 16. Dezember 2020.

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