Vier Pfoten und zwei Räder: Risikokombi

von CHARTA Redaktion

am 29. März 2021

Regelmäßige Bewegung hält fit und gesund – Herrchen und Hund(chen). Wer weniger lauffreudig als sein Vierbeiner ist, nimmt gerne das Rad und fährt Gassi.

Für viele gehören ausgedehnte Spaziergänge mit dem befellten Begleiter ganz selbstverständlich dazu. Etliche Hundehalter nehmen ihr Tier auch gerne an die Leine, wenn es mit dem Fahrrad auf Tour geht. Verantwortungsbewusste Hundehalter achten dann darauf, den Vierbeiner nicht zu überfordern – gerade bei älteren Tieren, hohen Temperaturen und anspruchsvollen Strecken mit harten oder steinigen Untergründen. Das Verantwortungsbewusstsein sollte dabei aber groß genug sein, um sich auch der Risiken bewusst zu werden, die von einer Radtour mit Hund für sich selbst und andere ausgehen können.

Immerhin: Die Straßenverkehrsordnung erlaubt das Mitführen eines Hundes im Straßenverkehr unter bestimmten Voraussetzungen (§28 StVO). Allerdings kann auch ein bestens auf die Radbegleitung trainierter Hund in einer für ihn neuen Situation durch unerwartete Reaktionen einen Unfall verursachen. Kommt es zu Schäden, haftet der Hundebesitzer. So will es das Bürgerliche Gesetzbuch gemäß § 833. Nicht zuletzt deshalb sind Hundehalter in einigen Bundesländern gesetzliche verpflichtet, eine spezielle Hundehalterhaftpflicht abzuschließen. Aus dem Schneider ist der Tierfreund damit aber nicht in jedem Fall. Einhändiges Radfahren ist zwar nicht ausdrücklich untersagt, die eingeschränkt verkehrssichere Führung des Drahtesels dürfte dem Hundehalter in einem Gerichtsverfahren aber nachteilig ausgelegt werden. In einem Prozess vor dem Landgericht Münster beispielsweise wurde ein Fall verhandelt (Az.: 01 S 56/15), bei dem es zu einem Aufeinandertreffen eines Radlers, der gleich zwei Hunde an (zwei) Leinen führte, mit einem freilaufenden dritten Hund kam. Die Tiere reagierten temperamentvoll, der Radfahrer stürzte und verklagte später die Halterin des in unzulässiger Weise freilaufenden Hundes auf Schmerzensgeld. Diesem grundsätzlich berechtigten Anspruch des Radfahrers stellten die Richter jedoch sein eigenes, teils leichtsinniges Verhalten gegenüber – und nahmen eine spürbare Reduzierung des Schmerzensgeldes vor. Einmal mehr ist Vorsicht besser als Nachsicht. Spezialisten auf diesem Gebiet sind unabhängige Versicherungsmakler, die bei der Auswahl der besten Absicherung kompetent unterstützen.

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