Auffahrunfall: Wer hat Schuld?

Auffahrunfall: Wer hat Schuld?

Nicht in jedem Fall trifft bei einem Verkehrsunfall den Autofahrer die Schuld, der dem vor ihm Fahrenden ins Heck fährt. Von dem Glaubenssatz „Wer auffährt, hat Schuld“ gibt es Ausnahmen.

Im Normalfall wird dem Fahrzeugführer, der auf ein vor ihm fahrendes Auto auffährt, die alleinige Schuld gegeben. Dabei wird davon ausgegangen, dass er bei angemessener Fahrweise, also ausreichendem Sicherheitsabstand und angemessener Geschwindigkeit, eine Kollision durch rechtzeitiges Bremsen hätte abwenden können.

Keine Chance auf angemessenes Verhalten

Auch wenn das in vielen Fällen richtig ist: Es gibt Ausnahmen, in denen dieser sogenannte Anscheinsbeweis nicht angewendet werden kann. Nämlich immer dann, wenn Auffahrende keine Chance haben, angemessen auf die Fahrweise des Vorausfahrenden zu reagieren. Heftiges Abbremsen ohne ersichtlichen Grund, ein riskanter Spurwechsel auf der Autobahn oder abruptes Anhalten an einer grünen Ampel kann dazu führen, dass die Schuld am Auffahrunfall nicht (allein) zu Lasten des Auffahrenden ausgelegt werden kann.

Auffahrende trägt Beweislast

Allerdings trägt dieser die Beweislast. Daher sollten möglichst Zeugen herangezogen, Fotos und Skizzen angefertigt werden. Und man sollte sich als Betroffener juristischen Rat einholen. Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Versicherung hat, ist auf der sicheren Seite. Ihr Makler unterstützt Sie bei der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand.

Quelle: Signal Iduna

Neuer CHARTA-Vorstand

Neuer CHARTA-Vorstand

Mit dem heutigen Tag beginnt ein neuer Lebensabschnitt für mich, auf den ich mich riesig freue. Gemeinsam mit den sehr engagierten Mitarbeitern hier in Düsseldorf, die mich herzlich aufgenommen haben, starten wir als CHARTA-Team durch. Es gilt unsere vielen guten Botschaften, die hohe Fachkompetenz und die tollen Prozesse, dem Markt und vielen neuen Maklerverbindungen bekannt zu machen. Dafür trete ich als neuer Vorstand an und freue mich auf zahlreiche Begegnungen und den gemeinsamen Erfolg!

Mit den besten Wünschen

Ulrich Neumann

 

Versicherungen bei Schnee und Eis

Versicherungen bei Schnee und Eis

Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Für sie gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Welche Versicherung springt bei Versäumnissen ein?

Haus- und Wohnungseigentümer können ihrer Räum- und Streupflicht selber nachkommen, einen Winterdienst beauftragen oder – wenn sie Mieter haben – die Pflicht per Mietvertrag auf diese übertragen. Tipp: Die Kosten für den Winterdienst können Eigentümer und Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen. Wer als Verantwortlicher versäumt rechtzeitig zu räumen und zu streuen, der haftet für Stürze und Verletzungen von Passanten und dabei zerstörte Gegenstände wie Handys. In der Regel müssen Gehwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr freigehalten werden, bei starkem Schneefall auch mehrmals am Tag, wie der Bundesgerichtshof vor einigen Jahren urteilte. Achtung: Eigentümer müssen kontrollieren, ob der Winterdienst seine Aufgaben pünktlich erledigt!

Privathaftpflicht-Police ist Muss

Die private Haftpflichtversicherung schützt Mieter und die Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses vor berechtigten Forderungen und wehrt unberechtigte ab. Eigentümer von unbebauten Grundstücken, Häusern im Bau und von vermieteten Häusern benötigen hingegen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung, um sich vor Schadenzahlungen zu schützen. Beide Versicherungen springen natürlich auch für andere Schadenfälle ein. Vor allem die private Haftpflichtversicherung ist für jeden Erwachsenen in unbedingtes Muss, da er für alle denkbaren Schadenfälle des Alltags haftbar gemacht werden kann.

 

CHARTA-Exklusiv: IDEAL HausRat Beitragsreduzierung 2023

CHARTA-Exklusiv: IDEAL HausRat Beitragsreduzierung 2023

Wo vielerorts die Preise in die Höhe schnellen, steuert die CHARTA mit der IDEAL dagegen.
Zum 01.01.2023 ist die IDEAL gemeinsam mit dem CHARTA-Exklusiv-Produkt mit einer Prämienreduzierung ihrer Hausrat-Versicherungstarife ins neue Jahr gestartet.
Es ändern sich die Beitragssätze für den Hauptbaustein (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm) um ca. 5 %. Die Tarifzoneneinteilung sowie die Beitragssätze für die Zusatzbausteine Fahrraddiebstahl, Glas und Elementar bleiben unverändert.
Für den Fall, dass ab Januar 2023 noch Anträge mit dem bisherigen Beitragssatz eingereicht werden, werden diese abweichend mit dem dann günstigeren Beitragssatz dokumentiert.
Aufgrund der Prämienanpassungsklausel wird ebenfalls ab 2023 eine Beitragsreduzierung von 5% im gesamten Hausrat-Bestand der IDEAL erfolgen.

 

Wintertaugliche Allwetterreifen

Wintertaugliche Allwetterreifen

Von „O“ bis „O“ (Oktober bis Ostern) herrscht einem ungeschriebenen Gesetz zufolge Winterreifenzeit. Doch müssen es immer Winterreifen sein? 

Wer jetzt noch keine Winterreifen aufgezogen hat, lebt gefährlich. Doch stimmt das? Auch Allwetterreifen erfüllen die Anforderungen der Straßenverkehrsordnung, wenn sie über das Schneeflocken-Symbol – Alpine-Symbol bzw. Bergpiktogramm mit Schneeflocke – verfügen. Solche Reifen gelten den gesetzlichen Anforderungen nach als uneingeschränkt wintertauglich. Sicher ist damit in erster Linie, wer in Städten und im Flachland unterwegs ist. Aber Achtung: Winter- und Ganzjahresreifen, die ausschließlich mit einem „M+S“-Symbol versehen sind, gelten nur noch bis zum 30. September 2024 als wintertauglich. Danach reicht das „M+S“-Symbol nicht mehr aus. Wer neue Auto-, Bus- und Lkw-Reifen anschafft, kann sich seit Mai 2021 an einem neuen EU-Reifenlabel orientieren. Es sieht aus wie das bekannte Energie-Label an Haushaltsgeräten. Damit lassen sich die Kraftstoff-Effizienz, die Nasshaftung und das Rollgeräusch ablesen und besser vergleichen. Vor allem die Nasshaftung kann bei einer Vollbremsung den Unterschied zwischen einem großen Schrecken und einem Totalschaden ausmachen. Sollte es zu Problemen mit der Bereifung kommen, stehen der Kfz-Versicherer und der Makler zur Verfügung.