Halbe Urlaubstage: Teil-Freizeit

von CHARTA Redaktion

am 11. Januar 2021

Eine ganze Reihe von juristischen „Zweifelsfällen“ betrifft den dienstlichen Urlaubsanspruch. Dazu zählen zum Beispiel Fragestellungen rund um den Verfall nicht genommenen Urlaubs, der Verjährung von Urlaubsansprüchen oder zur Bewertung halber Urlaubstage.

Tatsächlich kommt es zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern immer wieder zu Prozessen, um unterschiedliche Einschätzungen zur Sache gerichtlich klären zu lassen. In vielen Betrieben zählt es zur gängigen Praxis, Arbeitnehmern halbe Urlaubstage zu gewähren, meist sogar auf deren Wunsch hin. Zieht man das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu Rate, ist dort unter anderem aber zu lesen, dass Urlaub „zusammenhängend“ zu gewähren ist.

Die Frage, ob Arbeitgeber dieser Norm mit der Billigung halber Urlaubstage korrekt Rechnung tragen, hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vor einiger Zeit zu klären (Az.: 4 Sa 73/18). Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass diese kleinteilige Stückelung nicht rechtens sei. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber damit dem ausdrücklichen Wunsch seines Arbeitnehmers nachkommt. Denn letztlich müssen auch die Wünsche von Beschäftigten die Voraussetzungen des §7 Abs. 2 BUrlG erfüllen.

Drückt der Arbeitgeber vermeintlich großzügig ein Auge zu und gewährt die halben Urlaubstage, kann das sogar dazu führen, dass der Urlaub im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht als gewährt eingestuft wird. Letztlich müsste der Arbeitgeber den Urlaubswunsch seines Mitarbeiters noch einmal erfüllen. Unter dem Strich steht die Erkenntnis, dass die Risiken arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich sein können. Eine passende Absicherung per Rechtsschutzversicherung ist im Streitfall eine willkommene Hilfe, um berechtigte Ansprüche gerichtlich durchsetzen zu können. Ein unabhängiger Versicherungsmakler berät, wie optimaler Versicherungsschutz herzustellen ist.

Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. März 2019, Az.: 4 Sa 73/18.

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