Änderung der Rechtslage: Kfz-Anhänger wieder deutlich risikoärmer

von CHARTA Redaktion

am 28. August 2020

Seit dem 17.07.2020 sind Kfz-Anhänger wieder deutlich risikoärmer, teilen Versicherer und der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) mit. Geregelt wird dies im „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr”. Durch diese Neuregelung wird das BGH Urteil vom 27.10.2010 (IV ZR279/08) korrigiert, in dessen Folge der Schadenaufwand in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung nach einem Unfall zwischen Zugfahrzeug und Anhänger auf jeweils die Hälfte aufgeteilt wurde. In der Praxis hat der Versicherer des Zugfahrzeugs den Schaden zunächst komplett reguliert und nahm anschließend den Anhänger-Versicherer zur Hälfte in Regress. Für Fahrzeuge, die aus dem Ausland stammten, mussten Regressforderungen über das Grüne-Karte-Abkommen erwirkt werden.

Ab sofort ist die Haftung des Anhängers auf die Fälle begrenzt, in denen der Anhänger gefahrerhöhend wirkt, zum Beispiel, wenn er wegrollt und einen Dritten schädigt oder durch einen technischen Defekt am Anhänger ein Schaden verursacht wird. Die Beispiele zeigen, dass mit der Gesetzesänderung trotzdem eine Haftpflichtversicherung für Anhänger nicht gänzlich überflüssig wird.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Prämien für gewerblich genutzte Anhänger fallen werden und private Anhänger auch etwas günstiger werden könnten. Die fallenden Prämien werden sich wahrscheinlich stark auf das Flottengeschäft auswirken. Unternehmen, die die Anhängervermietung anbieten, werden dann entlastet und finden künftig eine größere Auswahl an Versicherern, die solche Risiken wieder zeichnen werden.

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