Maklervertrag und Maklervollmacht: Ist die digitale Form ausreichend?

von CHARTA Redaktion

am 28. August 2020

Immer wieder stellt sich dem Versicherungsmakler die Frage, ob er den Maklervertrag und die Maklervollmacht im Original benötigt, oder ob digitale Ausfertigungen ausreichen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass für Vertragsverhältnisse zwischen ihm und seinem Kunden Formfreiheit gilt, d. h. der Maklervertrag auch mündlich abgeschlossen werden könnte. Da im Maklervertrag jedoch auch gegenseitige Rechte und Pflichten manifestiert werden, wird es schon aus Beweisgesichtspunkten sinnvoll sein, den Inhalt zumindest in digitaler Form festzuhalten und mit nachweisbarer Unterschrift des Maklerkunden versehen zu lassen. Am einfachsten und sichersten dürfte dies gelingen, wenn der Versicherungsmakler und der Maklerkunde auf dem Vertrag im Original unterschreiben und der Versicherungsmakler sein Originaldokument im Original archiviert.

Auch die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich an keine Form gebunden. Insoweit gibt es jedoch eine Besonderheit. Gemäß § 174 Satz 1 BGB ist nämlich ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es hier um eine Original-Vollmacht geht. Soweit also zum Beispiel der Versicherungsmakler für seinen Kunden einen Versicherungsvertrag kündigt und hierbei keine Original-Vollmacht vorlegt, kann der Versicherer aus diesem Grunde die Kündigung als unwirksam zurückweisen.

Theoretisch kann dies geheilt werden, wenn der Makler auf die Zurückweisung eine Original-Vollmacht „nachreicht“. Das klappt allerdings nur dann, wenn er im Besitz einer solchen Vollmacht ist und die „Nachreichung“ noch innerhalb der jeweiligen Frist erfolgt. Ansonsten ist die Kündigung in der Regel erst wieder zur nächsten Hauptfälligkeit möglich.

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