Möglichkeiten, sich zu versichern, gibt es viele. Zu viele, meinen Kritiker, zu denen auch unabhängige Versicherungsmakler zählen. Ihre Kunst besteht ja darin, für jeden den passgenau zugeschnittenen Versicherungsschutz zu realisieren.
Nicht zu viel, nicht zu wenig. Oder: Von der Pflicht, existenzbedrohende Risiken abzusichern bis zur Kür, wenn es das individuelle Risikoempfinden des Kunden verlangt. Bei aller Vielfalt im Produktangebot gibt es aber auch Gemeinsamkeiten, die die unterschiedlichen Policen verbindet. Bestimmte „Personen“ tauchen immer wieder auf. Und man fragt sich: Wer ist wer im Versicherungsvertrag?
Da ist zum einen der Versicherungsnehmer. Er oder sie ist diejenige Person, die mit dem Versicherer den Vertrag abschließt. Und die dem Versicherer deshalb den Versicherungsbeitrag schuldet. Diese Person ist häufig gleichzeitig die so genannte „Versicherte Person“ und/oder die „bezugsberechtigte Person“. Das kann so sein, muss aber nicht.
Um Licht ins Dunkel zu bringen: Zum Schutz der versicherten Person wird der Versicherungsvertrag geschlossen. Mann oder Frau schließt für sich zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung oder eine Unfallversicherung ab. Die versicherte Person ist also, wie schon beschrieben, oft identisch mit dem Versicherungsnehmer, bei dem die Rechte und Pflichten einer Police liegen. Anders sieht es aus, wenn beispielsweise der Ehemann für seine Gattin eine private Unfallversicherung abschließt. In diesem Fall ist die Ehemann Versicherungsnehmer, die Gattin die versicherte Person.
Weil es so schön ist: Es kann noch den so genannten Bezugsberechtigten geben. Das ist die vom Versicherungsnehmer festgelegte Person (es können auch mehrere sein), der die Versicherungsleistung aus dem Vertrag bekommt. Sie bekommt ihn dann, wenn der Versicherungsfall eintritt (siehe unten). Als bezugsberechtigte Person kommt grundsätzlich jeder in Betracht. Keine Regel ohne Ausnahme: Die staatlich geförderten Vorsorgeverträge sind hier etwas anders gestrickt. Bei der Riester- oder Basisrente beispielsweise legen die steuerlichen Vorschriften fest, dass nur bestimmte Personen als bezugsberechtigt in Frage kommen.
Einer geht noch: der Beitragszahler. Hier gilt: Meist ist er identisch mit dem Versicherungsnehmer, oft auch der Bezugsberechtigte – etwa, wenn persönliche Altersvorsorge betrieben wird. Die Beiträge kann aber auch jemand anderes entrichten. Das ist gewissermaßen und im übertragenen Sinne so etwas wie ein „Ehrenamt“, denn allein durch die Beitragszahlung erwirbt die Person keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag.
Keine Person, aber der Grund, eine Versicherung überhaupt abzuschließen: Der Versicherungsfall. Aus Sorge darüber, dass bestimmte Risiken eintreten können, werden Versicherungen abgeschlossen. Krankenversicherungen oder Unfallversicherungen beschreiben das versicherte Risiko unmittelbar. Versicherungsfälle können aber auch beispielsweise Leitungswasserschäden, Diebstahl oder andere Ereignisse sein. Und wird dieses versicherte Risiko tatsächlich Realität, ist der Versicherungsfall eingetreten.
Der Vertragspartner des Versicherungsunternehmens, richtig: der Versicherungsnehmer, wird dem Versicherer den Versicherungsfall melden, damit dieser die vereinbarte Leistung der versicherten Person oder dem Bezugsberechtigten auszahlt.
Eigentlich ganz einfach. Und wenn doch nicht: Einfach einen unabhängigen Versicherungsmakler fragen – er kennt sich aus.