Versicherungen ersetzen Schäden, die durch versicherte Risiken entstehen. Beispielsweise, wenn ein Unwetter mit heftigem Sturm dazu führt, dass das Dachflächenfenster eines Hauses zerstört wird.
Wenn der Versicherte nun aber annimmt, dass das für alle weiteren sich daraus ergebenden Schäden gilt, täuscht er sich. Einher mit dem Recht auf die Entschädigungsleistung geht die Pflicht („Obliegenheit“), Folgeschäden so gering wie möglich zu halten. Um im Beispiel zu bleiben: Sobald der Schaden entdeckt ist, muss der Versicherte versuchen, die zerstörte Scheibe so gut es geht zu verschließen. Weitere Schäden, die andernfalls z. B. durch eindringendes Regenwasser entstehen, werden dann nicht (mehr) ersetzt. Juristen erkennen in solcher Nachlässigkeit ein Mitverschulden – geregelt sind die Konsequenzen daraus im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraf 254.
Die Schadenminderungspflicht hat Relevanz z. B. in der Wohngebäude- und Hausratversicherung, jedoch auch bei allen Haftpflichtversicherungen.