Die durch die Corona-Pandemie vom Gesetzgeber geänderte Rechtslage führt dazu, dass de facto überschuldete Unternehmen bis Ende des laufenden Jahres keinen Insolvenzantrag stellen müssen.
Ob diese Änderung im Insolvenzrecht der Wirtschaft hilft oder nicht, ist unter Fachleuten umstritten. Der größte Kritikpunkt an der Neuregelung setzt daran an, dass die Insolvenzen zeitlich lediglich verschoben werden und sich die (gesamt)wirtschaftliche Lage positiver darstellt, als sie es tatsächlich ist. Insolvenzen führen beinahe regelmäßig zu Prozessen gegen die Unternehmensleitungen, die in solchen Fällen ihre D&O-Versicherung in Anspruch nehmen. Die Managerhaftpflichtversicherung steht im vereinbarten Umfang für Prozesskosten und Schadenersatzansprüche ein.
Untersuchungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) von 368 D&O-Schadenfällen haben ergeben, dass Insolvenzverwalter Schadenersatzansprüche an die Geschäftsführer oder Vorstände insolventer Unternehmen zunächst viel zu hoch ansetzen. Die D&O-Versicherungen, die zugleich als eine Art passive Rechtsschutzversicherung fungieren, verteidigen ihre Versicherten gegen überzogene Forderungen. Prozessdauern von häufig mehr als zwei Jahren und Kosten im Mittel von gut 30.000 Euro sind die Folge.
Bei den untersuchten Fällen ergab sich, dass für rund ein Drittel der Insolvenzen die Manager überhaupt nicht haften mussten. Und in keinem einzigen Fall waren die Forderungen der Höhe nach gerechtfertigt. Im Schnitt waren die Manager zu Schadenersatz in Höhe von rund 140.000 Euro verpflichtet, das entsprach etwa zwei Prozent der ursprünglichen Forderung.
Medieninformation des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) vom 29.09.2020.