Sozialversicherung -Das ändert sich 2022 für Sie-

von Michael Kühl

am 5. Dezember 2021

Wie in jedem Jahr werden auch 2022 die Rechengrößen für die Beiträge in der Sozialversicherung an die Entwicklung der Einkommen angepasst. Das hat zum Beispiel Einfluss darauf, wer in die Private Krankenversicherung wechseln kann.

 So steigt ab 1. Januar 2022 die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro), während sie in den alten Ländern aufgrund von Corona auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro) sinkt. In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro), während sie im Westen ebenfalls sinkt, und zwar auf 8.650 Euro im Monat (2021: 8.700). Zur Erinnerung: Über der Bemessungsgrenze hinaus werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. In der Krankenversicherung bleibt dagegen alles beim Alten. Sowohl die Beitragsbemessungsgrenze (58.050 Euro im Jahr) als auch die Versicherungspflichtgrenze (64.350 Euro im Jahr) gibt es keine Veränderungen. Die Versicherungspflichtgrenze markiert die Grenze, aber der man sich privat versichern kann.

Zuschüsse für alle Betriebsrentner

In der betrieblichen Altersversorgung (bAV) endet zum Jahreswechsel die Übergangsregelung, was die Arbeitgeberzuschüsse betrifft. Bisher waren Arbeitgeber seit 2019 verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu jeder neuen Entgeltumwandlung bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds zu zahlen. Nun müssen sie auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen den Zuschuss leisten. Ausnahmen von dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können für tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse gelten (siehe auch Artikel auf Seite…).

Mehr Sachleistungen
Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab 2022 von monatlich 44 Euro auf 50 Euro erhöht. 
Alle Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern demnach Sachbezüge bis zu 50 Euro zur Verfügung stellen.
Sachbezüge sind Zusatzleistungen vom Arbeitgeber, wie Tankgutscheine, Essensgutscheine, ein Jobticket und die betriebliche Krankenversicherung.
Bis zur Sachbezugsfreigrenze sind diese Leistungen für Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beiträge zur Basis-Rente (Rürup-Rente) können als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Mittlerweile können 94 Prozent davon abgesetzt werden, im Vorjahr waren es nur 92 Prozent. 
Ab dem Jahr 2025 kann der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden. 

 

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