Parkplatz fürs Auto -Garage und Parkplatz kündigen-

von Michael Kühl

am 5. Januar 2022

Parkplätze können entweder über den Wohnungsmietvertrag oder einen separaten Mietvertrag gemietet werden. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten für Mieter.

 Mietwohnungen mit dazugehörigem Parkplatz sind besonders in Innenstädten heiß begehrt. Ein sogenannter einheitlicher Vertrag für Wohnung und Parkplatz hat den Vorteil, dass der Vermieter nicht ohne Weiteres den Stellplatz kündigen kann, sondern nur den gesamten Mietvertrag. Gleiches gilt allerdings auch für den Mieter, wenn er den Parkplatz beispielsweise nicht mehr benötigt. Ob es sich dabei um eine Garage oder einen Stellplatz handelt, spielt für die rechtlichen Regelungen keine Rolle. Der Vermieter benötigt einen gesetzlichen Kündigungsgrund, beispielsweise Eigenbedarf.

Einen separaten Stellplatzmietvertrag können Mieter und Vermieter ohne Angaben von Gründen binnen drei Monaten kündigen. Wer einen mitgemieteten Parkplatz nicht kündigen möchte oder kann, darf ihn untervermieten, allerdings erst nach Zustimmung des Vermieters. Den Preis dafür kann der Mieter selbst bestimmen. Lehnt der Vermieter ab, kann bei zwei separaten Verträgen ein Sonderkündigungsrecht bestehen.

 

Quelle: ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH

 

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