Joggen und Fahrradfahren stehen auch in der dunklen Jahreszeit bei vielen Sportfreunden hoch im Kurs. Vor allem, wenn man dabei seine Lieblingsmusik hören kann. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich ist es erlaubt, während des Fahrradfahrens mit Kopfhörer Musik zu hören. Die Straßenverkehrsordnung besagt nur, dass Sicht und Gehör beim Führen eines Fahrzeugs nicht eingeschränkt sein dürfen – das gilt auch für Fahrradfahrer. Konkret heißt das: Fahrradfahrer dürfen die Musik nur so laut hören, dass sie die Verkehrssicherheit von sich und anderen Verkehrsteilnehmern nicht gefährden. Akustische Warnsignale wie Klingeln und Sirenen, aber auch nahe Fahrgeräusche sowie den Straßenverkehr allgemein sollte man noch wahrnehmen können. Was zu laut ist, kann 10 Euro Bußgeld kosten, wenn man erwischt wird. Wer also den Zuruf der Polizei anzuhalten nicht hört, wird zur Kasse gebeten.
Teilweise Schuld ist möglich
Schlimmer ist es, wenn man in einen Unfall verwickelt wird, weil man aufgrund der Musik nicht richtig reagieren konnte, also etwa ein Hupen überhört. Dann trägt man als Radfahrer einen Teil der Schuld. Wenn es zwischen zwei Radfahrern kracht und ist der durch Musik abgelenkte Fahrradfahrer der Unfallverursacher, kann das unter Umständen dazu führen, dass seine private Haftpflichtversicherung bei der Schadenregulierung ihre Leistungen kürzt. Und beim Joggen? Hier wie auch beim Spazieren- oder Gassigehen ist Musik zwar erlaubt, Bußgelder sind nicht zu befürchten. Dennoch sollte man jederzeit die Umgebungsgeräuschen wahrnehmen könne, da es auch beim Joggen zu Unfällen und zu einer Mitschuld kommen kann, was Auswirkungen etwa auf Schmerzensgeldansprüche oder die Haftung für fremde Schäden haben kann.
Quelle: Ergo