Betriebshaftpflichtversicherung: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

von CHARTA Redaktion

am 31. August 2020

Der Nutzen von Versicherungsschutz zeigt sich immer dann besonders deutlich, wenn eine Handlung zu überraschenden, nicht absehbaren Folgen führt.

Nehmen diese Folgen einen tragischen Ausgang, kommt zur nötigen persönlichen Verarbeitung oft noch die juristische Abwicklung. An deren Ende steht häufig ein „Preisschild“, dessen Höhe den finanziellen Ruin des Schadenverursachers bedeuten kann.

So begann ein Landwirt beispielsweise mit der Bewässerung seines Ackerlandes, das an eine Pferdeweide grenzte. Der Wasserstrahl und die damit verbundene Geräuschkulisse sorgten bei einem Pferd für Panik und Flucht, in deren Verlauf es sich beim Sprung über einen Weidezaun so stark verletzte, dass es eingeschläfert werden musste. Die Pferdehalterin klagte auf Schadensersatz und bekam ihn zugesprochen. Den Landwirt entlastete das fehlende Wissen über das Fluchtverhalten von Pferden nicht, außerdem hätte er dafür sorgen müssen, dass die Wurfweite des Beregners nicht über die eigene Grundstücksgrenze hinausgeht. Das angerufene Oberlandesgericht Celle erkannte in der Handlungsweise des Landwirts Fahrlässigkeit bei der Verkehrssicherungspflicht.

Es empfiehlt sich daher, bei Abschluss neuen oder zur Überprüfung bestehenden Versicherungsschutzes einen unabhängigen Versicherungsmakler zurate zu ziehen. Eine unzureichende oder falsche Absicherung kann ebenso fatal sein, wie gar keine.

Quelle: Urteil des OLG Celle (Az.: 20 U 30/13)
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